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Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Heimatverein Reichenbrand e. V.“ und hat seinen Sitz in Chemnitz. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter der Nr. VR1198 eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Durch folgende Aktivitäten soll dies erreicht werden:
(1) in der Sammlung von Bild-, Text-, Ton- oder anderen gegenständlichen Dokumenten, welche die
Geschichte des Ortes widerspiegeln. Ziel dabei ist die Erhaltung und Erweiterung dieser Sammlung
für nachfolgende Generationen, die sowohl Vereinsmitglieder sind oder an der Reichenbrander
Ortsgeschichte interessierte Bürger,
(2) in der Darstellung der Reichenbrander Wirtschafts-, Handwerks-, Industrie- und Sozialgeschichte
bis in die Gegenwart sowie deren Dokumentation,
(3) in der Bewahrung traditioneller Werte, der Mitorganisation und Mitgestaltung von Feiern,
Veranstaltungen und Ortsjubiläen,
(4) in der Pflege des Kontaktes zu befreundeten Vereinen, zu den Reichenbrander Schulen und den
im Ortsteil ansässigen Kirchen,
(5) in dem Bemühen um eine niveauvolle Vereinsarbeit mit Bildungshintergrund (Exkursionen) und
gesellige Freizeitgestaltung,
(6) in der Beteiligung und Einflussnahme bei der Planung des Stadtentwicklungskonzeptes, das den
Ortsteil Reichenbrand betrifft, incl. der Meldung von Missständen verschiedener Art an die
Stadtverwaltung.
Alle Vereinsmitglieder werden in das Vereinsleben einbezogen, sie unterstützen unter Berücksichtigung eigener persönlicher Kräfte aktiv das Anliegen des Vereins. Das Andenken verstorbener Vereinsmitglieder wird würdig in Ehren gehalten. Der Verein duldet keine extremistischen, rassistischen oder reaktionären Äußerungen, Schriften und Ziele, die dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland entgegen stehen.
§ 3 Mittelverwendung (Selbstlosigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Vorstand entscheidet über die Ausgabe der zur Verfügung stehenden Mittel.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitglieder des „Heimatvereins Reichenbrand e.V.“ fühlen sich mit Reichenbrand, einem Ortsteil der Stadt Chemnitz, eng verbunden.
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige, geschäftsfähige, natürliche Person werden, die die
Satzung und die Ordnungen des Vereins anerkennt.
(2) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages
richten sich nach Beschluss, welcher von der Mitgliederversammlung gefasst wird.
(3) Aufnahme in den Verein: Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand
zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der
Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.
(4) Ehrenmitglieder: Die Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die
besondere Leistungen erbracht haben zu Ehrenmitgliedern (Ehrenvorsitzenden) ernennen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- schriftliche Austrittserklärung,
- Ausschluss,
- Tod,
- Auflösung des Vereins.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist spätestens bis zum
30. November einzureichen, um am 31. Dezember eines jeden Jahres wirksam zu werden.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten
verletzt.
- durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise
schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält.
- mit dem Mitgliedsbeitrag und sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im
Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seiner
Verpflichtung nachkommt.
(4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung.
§ 6 Organe des Verein
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens
einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der
Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
(2) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Vorstandsmitglied oder einem von der
Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
(3) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und
dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
- Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung
- Wahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge
- Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a.
- Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des
Vorstandes, den Bericht des Schatzmeisters sowie der Kassenprüfer und die Entlastung
des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens drei bis fünf Mitgliedern. Die Aufgabenverteilung
wird durch den Vorstand schriftlich fixiert und den Mitgliedern bekannt gegeben.
Der Vereinsvorsitzende sollte durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur
Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Jedes Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein einzeln.
(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das
Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(5) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung
abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder
aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins
geschädigt haben.
(6) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung
können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern
pauschalierte Aufwandsentschädigungen (Ehrenamtspauschale) gezahlt werden. Die steuer- bzw.
abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen
Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur
Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch
festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
(8) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem
Verein gegenüber,wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist.
(9) Aufgaben des Vorstandes:
a) laufende Geschäftsführung des Vereins
b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung, Durchsetzung ihrer Beschlüsse
c) Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
§ 9 Kassen- und Rechnungswesen
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
(2) Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundkenntnissen durchzuführen.
Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie 140 AO zu berücksichtigen.
(3) Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch des
Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden
oder des stellvertretenden Vorsitzenden vorzunehmen.
§ 10 Die Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer auf die Dauer von vier Jahren.
(2) Mitglieder der Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der
Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Kassenprüfer
vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse bezüglich des
Haushaltsplanes). Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die
Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.
§ 11 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung des Vereins und/oder des Wegfalles der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen an gemeinnützige Einrichtungen zur Bildung und Betreuung von Kindern - vorzugsweise im Ortsteil Reichenbrand - zu übertragen. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Stadtarchiv zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26. November 2014 beschlossen und wird mit der Eintragung ins Vereinsregister rechtswirksam. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.
§ 13 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt oder
dem zuständigen Registergericht verlangte Änderungen selbständig vorzunehmen und durch die
nächste Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.
1. Änderung
Chemnitz, den 30. November 2016
gez. Ralf Läbe